[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lpartg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lpartg","Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-02-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flpartg\u002Fxml.zip",1249968,"§ 11","11","Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft","Wirkungen der Lebenspartnerschaft","(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.","LPARTG - Wirkungen der Lebenspartnerschaft - § 11 Sonstige Wirkungen der Lebenspartnerschaft\n\n(1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Erbrecht","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Sonstige vermögensrechtliche Wirkungen","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Unterhalt bei Getrenntleben","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Wohnungszuweisung bei Getrenntleben","14",[49,56],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 22\u002F09",null,"1. Das Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes einen abtrennbaren eigenständigen Streitgegenstand dar.\n2. Solange eine Verurteilung wegen einer Straftat im Sinne von § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG nach den Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes nicht zu tilgen ist, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 104a AufenthG verwertbar.\n3. Die in § 104a Abs. 3 AufenthG vorgesehene Zurechnung von Straftaten von in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten untereinander ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.","2011-01-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410017673.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":51,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BVerfG, Beschl. v. 16.12.2010 – 2 BvL 16\u002F09","ECLI:DE:BVerfG:2010:lk20101216.2bvl001609","2010-12-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE391561101.zip",false]