[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lsthvdv-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lsthvdv","Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1975-07-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flsthvdv\u002Fxml.zip",1250012,"§ 13","13","Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung","Haftpflichtversicherung","Der Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.","LSTHVDV - Haftpflichtversicherung - § 13 Nachweis des Versicherungsabschlusses vor der Anerkennung\n\nDer Lohnsteuerhilfeverein, der die Anerkennung beantragt, muss der anerkennenden Aufsichtsbehörde (§ 27 des Gesetzes) den Abschluss einer dieser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine entsprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Deckungszusage unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der Anerkennung der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Versicherungsscheins nachzuweisen.",{"teil":21},"Vierter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Ausschlüsse","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Sonstige Inhalte des Versicherungsvertrags","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Mindestversicherungssumme","10",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Anzeige von Veränderungen","14",[],false]