[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ltausbv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ltausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fltausbv\u002Fxml.zip",1250030,"§ 10","10","Inhalt des Teiles 2","Abschlussprüfung","(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","LTAUSBV - Abschlussprüfung - § 10 Inhalt des Teiles 2\n\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Prüfungsbereich des Teiles 1","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Inhalt des Teiles 1","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Prüfungsbereiche des Teiles 2","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen“","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“","13",[],false]