[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ltausbv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ltausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fltausbv\u002Fxml.zip",1250036,"§ 16","16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","Abschlussprüfung","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“\tmit 20 Prozent,\n2.„Prüfen von Triebfahrzeugen“\tmit 20 Prozent,\n3.„Zug- und Rangierfahrten durchführen“\tmit 30 Prozent,\n4.„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“\tmit 20 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,\n4.im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,\n5.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n6.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.","LTAUSBV - Abschlussprüfung - § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.„Gesamtsystem Eisenbahn und Zugvorbereitung“\tmit 20 Prozent,\n2.„Prüfen von Triebfahrzeugen“\tmit 20 Prozent,\n3.„Zug- und Rangierfahrten durchführen“\tmit 30 Prozent,\n4.„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“\tmit 20 Prozent\nsowie\n5.„Wirtschafts- und Sozialkunde“\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“ mit mindestens „ausreichend“,\n4.im Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ mit mindestens „ausreichend“,\n5.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n6.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\nÜber das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Prüfungsbereich „Zug- und Rangierfahrten durchführen“","13",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Mündliche Ergänzungsprüfung","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Anrechnung von Ausbildungszeiten","18",[],false]