[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ltausbv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ltausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-03-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fltausbv\u002Fxml.zip",1250037,"§ 17","17","Mündliche Ergänzungsprüfung","Abschlussprüfung","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ oder\nb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","LTAUSBV - Abschlussprüfung - § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“ oder\nb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,\n2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Prüfungsbereich „Eisenbahnbetrieb im Regelbetrieb sowie bei Abweichungen und Störungen“","14",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Anrechnung von Ausbildungszeiten","18",[],false]