[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ltv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":24,"citing_decisions":34,"is_thin":46},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ltv","Verordnung über die Tarifordnung für die Seelotsreviere","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-01-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fltv\u002Fxml.zip",9759636,"§ 2","2",null,"(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.\n(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von 1.zwei Seelotsen das 1½fache,\n2.drei Seelotsen das 2fache,\n3.vier Seelotsen das 2½fache,\n4.fünf Seelotsen das 3fache,\n5.sechs Seelotsen das 3½fache\ndes Beratungsgeldes zu entrichten.\n(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.\n(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt 1.auf dem Seelotsrevier Ems unterden in § 1 Absatz 3 Nummer 4genannten Bedingungen fürContainerschiffe mit einerBruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert\n2.auf der Trave a)für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,\nb)für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.\n3.auf dem Seelotsrevier Wismar\u002FRostock\u002FStralsund a)für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundert\nb)für Passagierautofähren undRo-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.\nDie vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.\n(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar\u002FRostock\u002FStralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.","LTV - § 2\n\n(1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.\n(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von 1.zwei Seelotsen das 1½fache,\n2.drei Seelotsen das 2fache,\n3.vier Seelotsen das 2½fache,\n4.fünf Seelotsen das 3fache,\n5.sechs Seelotsen das 3½fache\ndes Beratungsgeldes zu entrichten.\n(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahrzeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.\n(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt 1.auf dem Seelotsrevier Ems unterden in § 1 Absatz 3 Nummer 4genannten Bedingungen fürContainerschiffe mit einerBruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert\n2.auf der Trave a)für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,\nb)für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.\n3.auf dem Seelotsrevier Wismar\u002FRostock\u002FStralsund a)für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundert\nb)für Passagierautofähren undRo-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.\nDie vorstehenden Ermäßigungen können nicht nebeneinander geltend gemacht werden.\n(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar\u002FRostock\u002FStralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.",{},[21],{"norm_key":22,"title":16,"slug":23},"§ 1","1",[25,28,31],{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 4","4",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 5","5",[35,40,43],{"title":36,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":37,"source_url":38,"source_type":39},"BAG, Urt. v. 22.05.2012 – 1 AZR 105\u002F11","2012-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600038374.zip","rechtsprechung",{"title":41,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":37,"source_url":42,"source_type":39},"BAG, Urt. v. 22.05.2012 – 1 AZR 106\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600038373.zip",{"title":44,"ecli":16,"leitsatz":16,"date":37,"source_url":45,"source_type":39},"BAG, Urt. v. 22.05.2012 – 1 AZR 104\u002F11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600038376.zip",false]