[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftbo-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftbo","Betriebsordnung für Luftfahrtgerät","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftbo\u002Fxml.zip",1250094,"§ 43","43","Aufenthalt im Führerraum","Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen","(1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbesatzung andere Mitglieder der Besatzung und Angehörige der Luftfahrtbehörden und des Unternehmens aufhalten, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert. Anderen Personen darf der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst im Führerraum befindet.\n(2) Angehörige der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde sowie der für die Erteilung der Erlaubnisse der Flugbesatzung zuständigen Erlaubnisbehörde können verlangen, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer ihnen einen Sitz im Führerraum, der nicht von einem diensthabenden Mitglied der Mindestflugbesatzung in Anspruch genommen wird, zuweist, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert.","LUFTBO - Besondere Flugbetriebsvorschriften - Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen - § 43 Aufenthalt im Führerraum\n\n(1) Im Führerraum dürfen sich außer der Flugbesatzung andere Mitglieder der Besatzung und Angehörige der Luftfahrtbehörden und des Unternehmens aufhalten, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert. Anderen Personen darf der verantwortliche Luftfahrzeugführer den Aufenthalt nur gestatten, wenn er sich selbst im Führerraum befindet.\n(2) Angehörige der Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde sowie der für die Erteilung der Erlaubnisse der Flugbesatzung zuständigen Erlaubnisbehörde können verlangen, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer ihnen einen Sitz im Führerraum, der nicht von einem diensthabenden Mitglied der Mindestflugbesatzung in Anspruch genommen wird, zuweist, wenn die Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben es erfordert.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 42","Anforderungen an die Besatzungsmitglieder","42",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 41","Zusammensetzung der Besatzung","41",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 40","Flugbetriebspersonal","40",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44","Aufgaben des Flugdienstberaters","44",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 45","Flugdurchführungsplan","45",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 46","Betriebsstoffmengen","46",[],false]