[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftbo-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftbo","Betriebsordnung für Luftfahrtgerät","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftbo\u002Fxml.zip",1250101,"§ 52","52","Fluggäste","Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen","(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Fluggäste über die Benutzung der für sie bestimmten Sicherheits- und Rettungsgeräte unterrichtet und in Notfällen angewiesen werden, wie sie sich zu verhalten haben.\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personen, die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicherheit und Ordnung gefährden können, von der Beförderung ausgeschlossen werden.\n(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß lebende Tiere, welche die Räumung des Luftfahrzeugs in Notfällen behindern oder gefährden können, von der Beförderung in den Fluggasträumen ausgeschlossen werden.","LUFTBO - Besondere Flugbetriebsvorschriften - Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen - § 52 Fluggäste\n\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Fluggäste über die Benutzung der für sie bestimmten Sicherheits- und Rettungsgeräte unterrichtet und in Notfällen angewiesen werden, wie sie sich zu verhalten haben.\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Personen, die an Bord des Luftfahrzeugs die Sicherheit und Ordnung gefährden können, von der Beförderung ausgeschlossen werden.\n(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß lebende Tiere, welche die Räumung des Luftfahrzeugs in Notfällen behindern oder gefährden können, von der Beförderung in den Fluggasträumen ausgeschlossen werden.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 51","Such- und Rettungsdienst","51",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48","Klarlisten","48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 47","Mindestausrüstungsliste","47",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 53","Einmotorige Luftfahrzeuge","53",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 54","Arbeitsflüge","54",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 55","Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrtunternehmen","55",[],false]