[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftbo-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftbo","Betriebsordnung für Luftfahrtgerät","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftbo\u002Fxml.zip",1250102,"§ 53","53","Einmotorige Luftfahrzeuge","Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen","(1) Einmotorige Luftfahrzeuge dürfen nur bei Tage, nur unter Sichtflugwetterbedingungen und nur auf Strecken eingesetzt werden, auf denen ausreichende Möglichkeiten zur Notlandung bestehen. Für Flüge über Wasser dürfen einmotorige Luftfahrzeuge nur eingesetzt werden, wenn sie über eine ausreichende Ausrüstung zur Rettung der Insassen verfügen und eine Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung von weniger als 10 km von der nächsten Küste möglich ist.\n(2) Absatz 1 gilt auch für zweimotorige Luftfahrzeuge, die nach Ausfall eines Motors nicht in der Lage sind, den Flug zu dem Bestimmungsflugplatz oder einem Ausweichflugplatz fortzusetzen.","LUFTBO - Besondere Flugbetriebsvorschriften - Betrieb von Luftfahrzeugen in Luftfahrtunternehmen - § 53 Einmotorige Luftfahrzeuge\n\n(1) Einmotorige Luftfahrzeuge dürfen nur bei Tage, nur unter Sichtflugwetterbedingungen und nur auf Strecken eingesetzt werden, auf denen ausreichende Möglichkeiten zur Notlandung bestehen. Für Flüge über Wasser dürfen einmotorige Luftfahrzeuge nur eingesetzt werden, wenn sie über eine ausreichende Ausrüstung zur Rettung der Insassen verfügen und eine Notlandung auf dem Wasser in einer Entfernung von weniger als 10 km von der nächsten Küste möglich ist.\n(2) Absatz 1 gilt auch für zweimotorige Luftfahrzeuge, die nach Ausfall eines Motors nicht in der Lage sind, den Flug zu dem Bestimmungsflugplatz oder einem Ausweichflugplatz fortzusetzen.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 52","Fluggäste","52",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 51","Such- und Rettungsdienst","51",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 48","Klarlisten","48",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 54","Arbeitsflüge","54",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 55","Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrtunternehmen","55",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 56","Durchführungsvorschriften","56",[],false]