[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftbo-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftbo","Betriebsordnung für Luftfahrtgerät","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1970-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftbo\u002Fxml.zip",1250106,"§ 57","57","Ordnungswidrigkeiten","Bußgeld- und Schlußvorschriften","Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegena)§ 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist,\nb)§ 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt;\nc)§ 14 Absatz 2 Satz 1 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;\nd)§ 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;\n2.als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegena)entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt;\nb)§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder führt;\nc)§ 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt;\nd)§ 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;\ne)§ 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt;\nf)§ 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Auflagen der zuständigen Stelle nicht beachtet;\ng)§ 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht an Bord mitführt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in das Bordbuch verweigert;\n3.als Luftfahrzeugführer entgegena)§ 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt;\nb)§ 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet;\nc)§ 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt;\nd)§ 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt;\ne)§ 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt;\nf)§ 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;\ng)§ 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt;\nh)§ 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughöhen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt;\ni)§ 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind;\nj)§ 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitführt;\nk)§ 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;\nl)§ 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;\nm)§ 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;\n3a.ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;\n4.(weggefallen)\n5.(weggefallen)\n6.als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegena)§ 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder ergänzt;\nb)§ 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;\nc)§ 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder nicht ausreichend einweist;\nd)§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zusammensetzt;\ne)§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeugführer bestimmt oder einsetzt;\nf)§ 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luftfahrzeugführer führt;\ng)§ 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt;\nh)§ 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt;\ni)§ 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;\nj)(weggefallen)\nk)§ 51 Aufzeichnungen für den Such- und Rettungsdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt;\nl)§ 52 die darin bezeichneten Pflichten zum Schutz der Fluggäste nicht erfüllt;\nm)§ 53 ein- oder zweimotorige Luftfahrzeuge einsetzt;\n7.als Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs entgegen § 33 sich nicht durch Anschnallgurte sichert oder seinen Platz verläßt;\n7a.als Luftfahrzeughalter entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig festlegt;\n8.(weggefallen)\n9.(weggefallen)\n10.sich entgegen § 43 Abs. 1 im Führerraum aufhält;\n11.entgegen § 55 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, für die Einhaltung der höchstzulässigen Flugzeiten oder Flugdienstzeiten oder der Ruhezeiten nicht sorgt oder\n12.entgegen § 55 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Satz 1, auch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.","LUFTBO - Bußgeld- und Schlußvorschriften - § 57 Ordnungswidrigkeiten [1\u002F2]\n\nOrdnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Halter von Luftfahrtgerät oder Betriebsleiter entgegena)§ 3 Abs. 1 Luftfahrtgerät nicht in einem solchen Zustand erhält oder nicht so betreibt, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird oder entgegen § 3 Abs. 3 ein Luftfahrtgerät betreibt, bei dem die Lufttüchtigkeit nicht oder nicht vollständig nachgewiesen ist,\nb)§ 4 Abs. 2 Satz 3 einer ihm erteilten Auflage zuwiderhandelt;\nc)§ 14 Absatz 2 Satz 1 Luftfahrtgerät betreibt, ohne die in der Lufttüchtigkeitsanweisung angeordneten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt zu haben;\nd)§ 32 den Betrieb eines Luftfahrzeugs ohne die vorgeschriebene Besatzung zuläßt;\n2.als Halter von Luftfahrtgerät, Betriebsleiter oder Luftfahrzeugführer entgegena)entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 ein Luftsportgerät ohne zugelassenes Rettungsgerät betreibt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 keinen geeigneten Kopfschutz trägt;\nb)§ 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Luftfahrtgerät oder Teile von Luftfahrtgerät über die zulässigen Betriebszeiten hinaus betreibt oder führt;\nc)§ 23 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit dem im Lufttüchtigkeitszeugnis eingetragenen Verwendungszweck betreibt;\nd)§ 24 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug nicht in Übereinstimmung mit den im zugehörigen Flughandbuch oder in anderen Betriebsanweisungen angegebenen Leistungsdaten oder festgelegten Betriebsgrenzen betreibt;\ne)§ 25 Abs. 2 ein luftuntüchtiges oder für luftuntüchtig erklärtes Luftfahrtgerät in Betrieb nimmt;\nf)§ 25 Abs. 3 Satz 2 bei einem Überführungsflug Auflagen der zuständigen Stelle nicht beachtet;\ng)§ 30 das vorgeschriebene Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, nicht an Bord mitführt oder der zuständigen Luftfahrtbehörde die Einsicht in das Bordbuch verweigert;\n3.als Luftfahrzeugführer entgegena)§ 24 Abs. 1 Satz 2 das Flughandbuch nicht an Bord mitführt;\nb)§ 24 Abs. 3 ein Luftfahrzeug mit Eis-, Reif- oder Schneebelag startet;\nc)§ 26 Abs. 1 trotz des Ausfalls von Ausrüstungsteilen einen Flug durchführt;\nd)§ 27 die Kontrollen nach der Klarliste nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt;\ne)§ 28 dem Halter Mängel des Luftfahrzeugs nicht unverzüglich anzeigt;\nf)§ 29 im Luftfahrzeug nicht genügend Betriebsstoff einschließlich der Betriebsstoffreserve mitführt;\ng)§ 32 ein Luftfahrzeug ohne die vorgeschriebene Besatzung führt;\nh)§ 34 Abs. 1 Betriebsmindestbedingungen oder Mindestflughöhen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ermittelt;\ni)§ 35 einen Flug antritt oder zum Bestimmungs- oder Ausweichflugplatz fortsetzt, obwohl die Wettermindestbedingungen nicht erfüllt sind;\nj)§ 37 Abs. 1 Satz 3 die zur Durchführung des Fluges notwendigen Teile des Flugbetriebshandbuches nicht an Bord mitführt;\nk)§ 31 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;\nl)§ 43 Abs. 1 Satz 2 anderen Personen den Aufenthalt im Führerraum gestattet, ohne selbst im Führerraum zu sein;\nm)§ 43 Abs. 2 einem Angehörigen der zuständigen Luftfahrtbehörde einen Sitz im Führerraum nicht zuweist;\n3a.ohne Genehmigung nach § 24a Absatz 1 einen dort genannten Flug durchführt;\n4.(weggefallen)\n5.(weggefallen)\n6.als Luftfahrtunternehmer oder Betriebsleiter entgegena)§ 37 ein Flugbetriebshandbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder es auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nicht vorlegt, ändert oder ergänzt;\nb)§ 40 Abs. 1 die Ausübung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne gültige Erlaubnis zuläßt;\nc)§ 40 Abs. 2 das Flugbetriebspersonal nicht oder nicht ausreichend einweist;\nd)§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 die Flugbesatzung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zusammensetzt;\ne)§ 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 oder 4 einen Luftfahrzeugführer bestimmt oder einsetzt;\nf)§ 42 Abs. 1 Satz 2 keine oder keine ausreichenden Aufzeichnungen über die verantwortlichen Luftfahrzeugführer führt;\ng)§ 45 einen Flugdurchführungsplan nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder ihn oder die Unterlagen nicht aufbewahrt;\nh)§ 46 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt;\ni)§ 47 die Mindestausrüstungslisten oder entgegen § 48 die Klarlisten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt;\nj)(weggefallen)",{"abschnitt":21},"Siebter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 56","Durchführungsvorschriften","56",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 55","Flugzeiten, Flugdienstzeiten und Ruhezeiten berufsmäßig tätiger Besatzungen von Luftfahrzeugen innerhalb und außerhalb von Luftfahrtunternehmen","55",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 54","Arbeitsflüge","54",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 58","Inkrafttreten","58",[],false]