[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftbodv_1_2008-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftbodv_1_2008","Erste Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU-OPS - der VO (EWG) Nr. 3922\u002F91","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-06-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftbodv_1_2008\u002Fxml.zip",1250114,"§ 4","4","Zutritt zum Führerraum *% (zu OPS 1.100 Abs. a Nr. 3)",null,"(1) Das Betriebshandbuch hat hinsichtlich des Zutritts von Personen zum Führerraum festzulegen, dass Personen gemäß OPS 1.100 Abs. a Nr. 3 nur zum Zutritt berechtigt sind, wenn sie eine von dem im Betriebshandbuch benannten verantwortlichen Betriebspersonal des Luftfahrtunternehmers erteilte Führerraum-Zutrittsbefugnis vorlegen.\n(2) Diese Führerraum-Zutrittsbefugnis darf nur für solche Personen ausgestellt werden, die Luftfahrtunternehmen, Flughäfen, Flugsicherungs- und Flugsicherheitsinstitutionen angehören und deren Aufenthalt oder Beförderung im Führerraum zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Führerraum-Zutrittsbefugnis ist mindestens für drei Monate aufzubewahren.\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall auch für andere Personen mit schriftlicher Zustimmung des Fachbereichsleiters Flugbetrieb oder eines hierzu ermächtigten Vertreters dieses Fachbereichsleiters eine Zutrittsbefugnis für einen Flug erteilt werden.","LUFTBODV_1_2008 - § 4 Zutritt zum Führerraum *% (zu OPS 1.100 Abs. a Nr. 3)\n\n(1) Das Betriebshandbuch hat hinsichtlich des Zutritts von Personen zum Führerraum festzulegen, dass Personen gemäß OPS 1.100 Abs. a Nr. 3 nur zum Zutritt berechtigt sind, wenn sie eine von dem im Betriebshandbuch benannten verantwortlichen Betriebspersonal des Luftfahrtunternehmers erteilte Führerraum-Zutrittsbefugnis vorlegen.\n(2) Diese Führerraum-Zutrittsbefugnis darf nur für solche Personen ausgestellt werden, die Luftfahrtunternehmen, Flughäfen, Flugsicherungs- und Flugsicherheitsinstitutionen angehören und deren Aufenthalt oder Beförderung im Führerraum zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Führerraum-Zutrittsbefugnis ist mindestens für drei Monate aufzubewahren.\n(3) Abweichend von Absatz 2 kann im Einzelfall auch für andere Personen mit schriftlicher Zustimmung des Fachbereichsleiters Flugbetrieb oder eines hierzu ermächtigten Vertreters dieses Fachbereichsleiters eine Zutrittsbefugnis für einen Flug erteilt werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Unfallverhütung und Flugsicherheitsprogramm *% (zu OPS 1.035 und 1.037)","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Notfallausrüstung *% (zu OPS 1.005 Abs. b und § 19 Abs. 2 LuftBO)","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Geltungsbereich","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Mindestsichten für den Flugbetrieb nach Sichtflugregeln *% (zu Anhang 1 zu OPS 1.465)","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Rückhaltesysteme für Kleinkinder *% (zu OPS 1.730)","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Instandhaltungsbestimmungen für Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung für gewerbsmäßige Rundflüge *% (zu OPS 1.875)","7",[],false]