[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftbodv_2_2009-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftbodv_2_2009","Zweite Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Dienst-, Flugdienst-, Block- und Ruhezeiten von Besatzungsmitgliedern in Luftfahrtunternehmen und außerhalb von Luftfahrtunternehmen bei berufsmäßiger Betätigung)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-04-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftbodv_2_2009\u002Fxml.zip",1250147,"§ 19","19","Ausnahmen für besondere Flüge","Ausnahmeregelungen","(1) Die Aufsichtsbehörde kann für Flüge zum Zwecke der Forschung, für Arbeits- und Wettbewerbsflüge Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:1.bei Einhaltung der Vorschriften der Zweck der Forschungs-, Arbeits- oder Wettbewerbsflüge gefährdet ist,\n2.die Ausnahmen auf Flüge ohne die Beförderung von Personen, bei Arbeits- und Wettbewerbsflügen zusätzlich auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt bleiben,\n3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen ist.\n(2) Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein zugelassen, mit Auflagen verbunden und befristet werden.","LUFTBODV_2_2009 - Ausnahmeregelungen - § 19 Ausnahmen für besondere Flüge\n\n(1) Die Aufsichtsbehörde kann für Flüge zum Zwecke der Forschung, für Arbeits- und Wettbewerbsflüge Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn:1.bei Einhaltung der Vorschriften der Zweck der Forschungs-, Arbeits- oder Wettbewerbsflüge gefährdet ist,\n2.die Ausnahmen auf Flüge ohne die Beförderung von Personen, bei Arbeits- und Wettbewerbsflügen zusätzlich auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt bleiben,\n3.eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen ist.\n(2) Die Ausnahmen können im Einzelfall oder allgemein zugelassen, mit Auflagen verbunden und befristet werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Verlängerung der Flugdienstzeit und Verkürzung der Ruhezeit in besonderen Fällen","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Zeitüberschreitungen, Verkürzung von Ruhezeiten","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Ruhezeit – Berücksichtigung von Zeitzonenunterschieden","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Abweichungen bei besonderen Belastungen","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Begrenzung der Flugdienstzeiten im Hubschrauberrettungsdienst","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Dienstperioden und Ruhezeiten im Hubschrauberrettungsdienst","22",[],false]