[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftbodv_3_2009-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftbodv_3_2009","Dritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-03-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftbodv_3_2009\u002Fxml.zip",1250165,"§ 12","12","Ausrüstung für Flüge über Land - Notausrüstung","Alle Luftfahrzeuge","Weist ein Staat, in dessen Luftraum der Flug durchgeführt werden soll, in seinem Luftfahrthandbuch (AIP – Aeronautical Information Publication) Landgebiete aus, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig oder nicht möglich ist, sind Luftfahrzeuge mit Signal- und Hilfsmitteln sowie mit Notvorräten auszurüsten. Die Hilfsmittel und Notvorräte müssen geeignet sein, die Personen unter den zu erwartenden Verhältnissen am Leben zu erhalten. Art und Umfang müssen den von den Behörden des überflogenen Staates erlassenen Vorschriften entsprechen.","LUFTBODV_3_2009 - Ausrüstung von Luftfahrzeugen - Alle Luftfahrzeuge - § 12 Ausrüstung für Flüge über Land - Notausrüstung\n\nWeist ein Staat, in dessen Luftraum der Flug durchgeführt werden soll, in seinem Luftfahrthandbuch (AIP – Aeronautical Information Publication) Landgebiete aus, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes besonders schwierig oder nicht möglich ist, sind Luftfahrzeuge mit Signal- und Hilfsmitteln sowie mit Notvorräten auszurüsten. Die Hilfsmittel und Notvorräte müssen geeignet sein, die Personen unter den zu erwartenden Verhältnissen am Leben zu erhalten. Art und Umfang müssen den von den Behörden des überflogenen Staates erlassenen Vorschriften entsprechen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Sauerstoffversorgung","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Navigations- und Sprechfunkausrüstung","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Durchbruchstellen","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Ausrüstung für Flüge über Wasser - Wasserflugzeuge","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Ausrüstung für Flüge über Wasser - Landflugzeuge","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 15","Ausrüstung für Flüge über Wasser - Alle Flugzeuge","15",[],false]