[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftbodv_4-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftbodv_4","Vierte Durchführungsverordnung zur\nBetriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung\nund Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-04-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftbodv_4\u002Fxml.zip",1250206,"§ 15","15","Anforderungen an die Besatzungsmitglieder (zu § 42 LuftBO)","Betrieb in Luftfahrtunternehmen","(1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser die Überprüfungsfahrten gemäß § 42 Abs. 3 LuftBO auf dem größten Ballon oder auf dem größten Luftschiff durchgeführt hat, auf dem er im Unternehmen eingesetzt wird. Überträgt die Aufsichtsbehörde die Abnahme der Überprüfungsfahrten an einen von ihr bestimmten Sachverständigen, muß dieser ausreichend Erfahrung auf dem Muster nachgewiesen haben.\n(2) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser alle 24 Monate den Nachweis der Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe und der Unterweisung in den praktischen Gebrauch des Handfeuerlöschers erbracht hat.","LUFTBODV_4 - Betrieb in Luftfahrtunternehmen - § 15 Anforderungen an die Besatzungsmitglieder (zu § 42 LuftBO)\n\n(1) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser die Überprüfungsfahrten gemäß § 42 Abs. 3 LuftBO auf dem größten Ballon oder auf dem größten Luftschiff durchgeführt hat, auf dem er im Unternehmen eingesetzt wird. Überträgt die Aufsichtsbehörde die Abnahme der Überprüfungsfahrten an einen von ihr bestimmten Sachverständigen, muß dieser ausreichend Erfahrung auf dem Muster nachgewiesen haben.\n(2) Der Unternehmer darf einen Luftfahrzeugführer nur einsetzen, wenn dieser alle 24 Monate den Nachweis der Teilnahme an einem Kurs in Erster Hilfe und der Unterweisung in den praktischen Gebrauch des Handfeuerlöschers erbracht hat.",{"abschnitt":21},"3. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Zusammensetzung der Besatzung (zu § 41 LuftBO)","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Handbücher (zu den §§ 24, 27, 37 LuftBO)","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO)","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Ordnungswidrigkeiten","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Inkrafttreten","18",[],false]