[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftfzgg-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftfzgg","Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-02-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftfzgg\u002Fxml.zip",1250276,"§ 35","35",null,"Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug","(1) Ist das Luftfahrzeug bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so genügt die Anmeldung des Registerpfandrechts nach § 34 bei dem Versicherer, den der Eigentümer dem Gläubiger als den führenden Versicherer bezeichnet hat. Dieser ist verpflichtet, die Anmeldung den Mitversicherern mitzuteilen.\n(2) Für eine Mitteilung nach § 34 genügt, wenn der Gläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht angezeigt hat, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung des Gläubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Gläubiger zugegangen sein würde.","LUFTFZGG - Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind - Eintragung und Inhalt des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug - § 35\n\n(1) Ist das Luftfahrzeug bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so genügt die Anmeldung des Registerpfandrechts nach § 34 bei dem Versicherer, den der Eigentümer dem Gläubiger als den führenden Versicherer bezeichnet hat. Dieser ist verpflichtet, die Anmeldung den Mitversicherern mitzuteilen.\n(2) Für eine Mitteilung nach § 34 genügt, wenn der Gläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht angezeigt hat, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung des Gläubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Gläubiger zugegangen sein würde.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Zweiter Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 34","34",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 33","33",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 32","32",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 36","36",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 37","37",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 38","38",[],false]