[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftfzgg-52":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftfzgg","Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-02-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftfzgg\u002Fxml.zip",1250293,"§ 52","52",null,"Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug","(1) Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen das Registerpfandrecht zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16, 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des Registers gelten auch für diese Einrede.\n(2) Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in dem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, kann sich der Gläubiger gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Einreden nicht auf § 16 berufen.","LUFTFZGG - Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind - Übertragung, Änderung und Erlöschen des Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug - § 52\n\n(1) Eine Einrede, die dem Eigentümer auf Grund eines zwischen ihm und dem bisherigen Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnisses gegen das Registerpfandrecht zusteht, kann auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Die Vorschriften der §§ 16, 18 bis 21 über den öffentlichen Glauben des Registers gelten auch für diese Einrede.\n(2) Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in dem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, kann sich der Gläubiger gegenüber den in Absatz 1 bezeichneten Einreden nicht auf § 16 berufen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Erster Teil","Vierter Abschnitt",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 51","51",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 50","50",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 49","49",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 53","53",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 54","54",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 55","55",[],false]