[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftgerpv_2013-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftgerpv_2013","Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-02-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftgerpv_2013\u002Fxml.zip",1250358,"§ 5","5","Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen","Allgemeine Vorschriften","Ist Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Lufttüchtigkeitsbescheinigungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr beauftragten Prüfstelle ausgestellt wurden, gelten in der Bundesrepublik Deutschland als allgemein anerkannt.","LUFTGERPV_2013 - Allgemeine Vorschriften - § 5 Anerkennung der Herstellungsnachweise anderer Stellen\n\nIst Luftfahrtgerät, dessen Muster nach der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen ist, nach ausländischen Lufttüchtigkeitsvorschriften oder Lufttüchtigkeitsvorschriften der Bundeswehr hergestellt und geprüft worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verordnung, kann der Nachweis der ordnungsgemäßen Herstellung auf Antrag im Einzelfall oder allgemein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Lufttüchtigkeitsbescheinigungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder von einer von ihr beauftragten Prüfstelle ausgestellt wurden, gelten in der Bundesrepublik Deutschland als allgemein anerkannt.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Anerkennung der Musterprüfung anderer Stellen","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Einzelstückprüfung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Zuständige Stellen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Genehmigung von Kleinbetrieben","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Behebung von Mängeln des Musters","8",[],false]