[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersv","Verordnung über Luftfahrtpersonal","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersv\u002Fxml.zip",1250418,"§ 10","10","Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen","Allgemeines","(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.\n(2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 110. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321\u002F2014. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178\u002F2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.","LUFTPERSV - Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit - Allgemeines - § 10 Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen\n\n(1) Für die Erneuerung einer Erlaubnis, einschließlich der Berechtigungen, müssen die Voraussetzungen des § 16 fortbestehen. In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Luftsicherheitsgesetzes ist eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzulegen.\n(2) Die Erneuerung von Ausweisen für Prüfer von Luftfahrtgerät richtet sich nach § 110. Die Erneuerung von Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal richtet sich nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321\u002F2014. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Personen, die am Flugfunk teilnehmen, haben die Neubewertung ihrer Sprachkenntnisse nach Anhang I FCL.055 und Anlage 2 der Verordnung (EU) Nr. 1178\u002F2011 nachzuweisen. Die Neubewertung wird von einer nach § 125a anerkannten Stelle vorgenommen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 9","Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen","9",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 8","Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente","8",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 7","Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis","7",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 11","Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis","11",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 12","Anrechnung von im Militärdienst erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten","12",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 13","Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure","13",[],false]