[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersv-107":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersv","Verordnung über Luftfahrtpersonal","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersv\u002Fxml.zip",1250465,"§ 107","107","Ersetzbarkeit der Berufsausbildung","Prüfer von Luftfahrtgerät","Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden 1.bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch a)den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,\nb)den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder\nc)mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,\n2.bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch a)den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder\nb)den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.","LUFTPERSV - Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen - Prüfer von Luftfahrtgerät - § 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung\n\nDie Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt werden 1.bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 durch a)den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule,\nb)den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung oder\nc)mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfahrung,\n2.bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 5 durch a)den Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder\nb)den Abschluss einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger Fachrichtung.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 106","Fachliche Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis","106",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 105","Musterberechtigung für Prüfer von Luftfahrtgerät","105",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 104","Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät","104",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 108","Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung, Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit","108",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 109","Prüfung","109",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 110","Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis","110",[],false]