[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersv-129":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersv","Verordnung über Luftfahrtpersonal","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersv\u002Fxml.zip",1250483,"§ 129","129","Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung","Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung","Weist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach dieser Verordnung besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis. Die Sätze 1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entsprechend anzuwenden.","LUFTPERSV - Gemeinsame Vorschriften - Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung - § 129 Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung\n\nWeist ein Bewerber um eine Erlaubnis nach dieser Verordnung besondere Kenntnisse in einem Sachgebiet der theoretischen Ausbildung nach, kann die nach § 5 zuständige Stelle ihn von der Ausbildung in diesem Sachgebiet ganz oder teilweise befreien. Dies gilt auch für Inhaber eines Flugfunkzeugnisses für die Ausbildung in Sprechfunkverfahren bei Erwerb einer Erlaubnis. Die Sätze 1 und 2 sind auf die theoretische Prüfung entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 128a","Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern","128a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 128","Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen für Luftfahrer; Anerkennung von Prüfern","128",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 125a","Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen","125a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 131","Zuständige Stellen","131",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 132","Antragstellung","132",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 133","Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes","133",[],false]