[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersv-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersv","Verordnung über Luftfahrtpersonal","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersv\u002Fxml.zip",1250446,"§ 43","43","Prüfung","Luftsportgeräteführer","(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1.die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,\n2.die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt,\n3.das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Absatz 4 bis 5a ist.","LUFTPERSV - Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit - Luftsportgeräteführer - § 43 Prüfung\n\n(1) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen und praktischen Können die an einen Luftsportgeräteführer zu stellenden Anforderungen erfüllt.\n(2) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf 1.die in § 42 Abs. 3 aufgeführten Sachgebiete,\n2.die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen und Bedienen der Luftsportgeräteart, für die der Bewerber die Prüfung ablegt,\n3.das Verhalten bei besonderen Flugzuständen und in Notfällen, wenn dies Bestandteil der Flugausbildung nach § 42 Absatz 4 bis 5a ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 42a",null,"42a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 42","Fachliche Voraussetzungen","42",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 34","Fliegerärztlicher Ausschuss","34",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 44","Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer","44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45","Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer","45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45a","Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen","45a",[],false]