[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersv-45b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersv","Verordnung über Luftfahrtpersonal","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersv\u002Fxml.zip",1250450,"§ 45b","45b","Anrechnung von Flugzeiten","Luftsportgeräteführer","Als Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist: 1.die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,\n2.die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,\n3.die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,\n4.die Flugzeit als Prüfer sowie\n5.die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.","LUFTPERSV - Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit - Luftsportgeräteführer - § 45b Anrechnung von Flugzeiten\n\nAls Flugzeiten für den Erwerb und die Erweiterung eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer sowie den Nachweis für die Ausübung der Rechte aus diesem gelten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist: 1.die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,\n2.die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,\n3.die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,\n4.die Flugzeit als Prüfer sowie\n5.die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 45a","Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen","45a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 45","Gültigkeit des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer","45",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 44","Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer","44",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 62","Fachliche Voraussetzungen","62",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 63","Prüfung","63",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 64","Erteilung und Umfang des Luftfahrerscheins für Flugtechniker","64",[],false]