[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersv-88":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersv","Verordnung über Luftfahrtpersonal","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-01-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersv\u002Fxml.zip",1250459,"§ 88","88","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten","Die fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen: 1.theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,\n2.Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,\n3.eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und\n4.eine entsprechende Musterberechtigung.\nDie Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.","LUFTPERSV - Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit - Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten - § 88 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren\n\nDie fachlichen Voraussetzungen für den Erwerb, die Erteilung, den Umfang, die Gültigkeitsdauer, die Verlängerung und die Erneuerung der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren umfassen: 1.theoretische und praktische Kenntnisse der Luftfahrttechnik und der Flugsicherheit,\n2.Kenntnisse der einzelnen Flugzeugsysteme,\n3.eine umfassende Flugerfahrung und einen fortlaufenden Einsatz auf Luftfahrzeugen und\n4.eine entsprechende Musterberechtigung.\nDie Einzelheiten zu den fachlichen Voraussetzungen nach Satz 1 richten sich nach JAR-FCL 4 deutsch.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 87",null,"87",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 84a","Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer","84a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 84","Schleppberechtigung","84",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 95a","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftsportgeräteführern","95a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 96","Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen","96",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 104","Erteilung und Umfang der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät","104",[],false]