[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersvdv_2-20":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersvdv_2","Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal\n(Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von \nLizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über \nLuftfahrtpersonal)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-01-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersvdv_2\u002Fxml.zip",1250522,"§ 20","20","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern","Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer","(1) Die Auswahlprüfung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17B.\n(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 17C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 17D zu vermitteln.\n(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Kenntnisse besitzt.\n(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.","LUFTPERSVDV_2 - Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer - § 20 Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern\n\n(1) Die Auswahlprüfung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 LuftPersV besteht aus einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17A und einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17B.\n(2) In dem amtlich anerkannten Ausbildungslehrgang nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 LuftPersV sind die theoretischen Kenntnisse gemäß Anlage 17C und die praktischen Fähigkeiten gemäß Anlage 17D zu vermitteln.\n(3) Der Bewerber um den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern hat in einer theoretischen Prüfung gemäß Anlage 17E nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Kenntnisse besitzt.\n(4) Der Bewerber hat in einer praktischen Prüfung gemäß Anlage 17F nachzuweisen, dass er die zur Ausbildung von Luftschiffführern notwendigen Fähigkeiten besitzt.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 19","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern","19",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 18","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern","18",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 17","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Privatflugzeugführern nach § 1 LuftPersV","17",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21","Unterschiedsschulung, Vertrautmachen","21",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Inkrafttreten","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1A","Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer","anlage-1a",[],false]