[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersvdv_2-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersvdv_2","Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal\n(Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von \nLizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über \nLuftfahrtpersonal)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-01-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersvdv_2\u002Fxml.zip",1250523,"§ 21","21","Unterschiedsschulung, Vertrautmachen","Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer","(1) Für den Wechsel auf eine andere Flugzeug- oder Reisemotorseglerbaureihe oder ein anderes Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster innerhalb derselben Klassenberechtigung sind die Bestimmungen der Anlage 1M zur 1. DV LuftPersV sinngemäß anzuwenden. Die Unterschiedsschulung ist von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchzuführen und nach Abschluss durch Unterschrift im Flugbuch zu bestätigen.\n(2) Soweit sich ein Flugzeug oder Reisemotorsegler hinsichtlich seiner Bauart, seines höchstzulässigen Abfluggewichtes oder seiner Flugeigenschaften von einem bisher geführten Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster unterscheidet, hat sich der Luftfahrzeugführer mit dessen Eigenschaften eigenständig vertraut zu machen.","LUFTPERSVDV_2 - Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer - § 21 Unterschiedsschulung, Vertrautmachen\n\n(1) Für den Wechsel auf eine andere Flugzeug- oder Reisemotorseglerbaureihe oder ein anderes Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster innerhalb derselben Klassenberechtigung sind die Bestimmungen der Anlage 1M zur 1. DV LuftPersV sinngemäß anzuwenden. Die Unterschiedsschulung ist von einem entsprechend qualifizierten Lehrberechtigten durchzuführen und nach Abschluss durch Unterschrift im Flugbuch zu bestätigen.\n(2) Soweit sich ein Flugzeug oder Reisemotorsegler hinsichtlich seiner Bauart, seines höchstzulässigen Abfluggewichtes oder seiner Flugeigenschaften von einem bisher geführten Flugzeug- oder Reisemotorseglermuster unterscheidet, hat sich der Luftfahrzeugführer mit dessen Eigenschaften eigenständig vertraut zu machen.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Freiballonführern","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Segelflugzeugführern","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Inkrafttreten","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 1A","Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer","anlage-1a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1B","Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer","anlage-1b",[],false]