[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersvdv_2-anlage-17e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersvdv_2","Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal\n(Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von \nLizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über \nLuftfahrtpersonal)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-01-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersvdv_2\u002Fxml.zip",1250621,"Anlage 17E","anlage-17e","Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern","Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer","Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 240\n1.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:\nFach\nBearbeitungszeit Std. (maximal)\nPädagogik in der Flugausbildung\n1:30\nMethodik in der Flugausbildung\n1:30\ngesamt\n3:00\n2.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.\n3.Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Die Lehrprobe wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.","LUFTPERSVDV_2 - Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer - Anlage 17E Theoretische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern\n\nFundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 240\n1.Diese Prüfung ist eine schriftliche oder computergestützte Prüfung in den nachfolgend aufgeführten zwei Fächern und kann, nach Ermessen der zuständigen Stelle, an einem oder mehreren Tagen abgelegt werden. Die folgenden Bearbeitungszeiten dürfen nicht überschritten werden:\nFach\nBearbeitungszeit Std. (maximal)\nPädagogik in der Flugausbildung\n1:30\nMethodik in der Flugausbildung\n1:30\ngesamt\n3:00\n2.Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in diesem Fach mindestens 75% der möglichen Punktzahl erreicht hat. Punkte dürfen auch für richtige Teilantworten vergeben werden.\n3.Der Nachweis der Lehrbefähigung ist durch die Ausarbeitung und Durchführung einer Lehrprobe von mindestens einer Unterrichteinheit zu erbringen. Die Lehrprobe ist vor einer von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfungskommission abzulegen. Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer. Das Thema des Fluglehrerunterrichts wird von der zuständigen Stelle festgelegt. Die Lehrprobe wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 17D","Lehrplan für die praktische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern","anlage-17d",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 17C","Lehrplan für die theoretische Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern","anlage-17c",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 17B","Praktische Auswahlprüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern","anlage-17b",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 17F","Praktische Prüfung zum Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern","anlage-17f",[],false]