[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersvdv_2-anlage-2b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersvdv_2","Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal\n(Anwendungsbestimmungen für die Ausbildung und Prüfung für den Erwerb von \nLizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer gemäß der Verordnung über \nLuftfahrtpersonal)","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2006-01-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersvdv_2\u002Fxml.zip",1250537,"Anlage 2B","anlage-2b","Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler","Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer","Fundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 46 - 50\n1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter\u002F ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.\n2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Reisemotorsegler des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglermusters abzulegen.\nDer in der praktischen Prüfung verwendete Reisemotorsegler muss den Anforderungen für die praktische Prüfung genügen.\nDie Dauer des Fluges soll für Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer etwa 30 bis 45 Minuten, für Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer etwa 60 Minuten betragen.\n3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.\n4.Der Bewerber muss den Reisemotorsegler von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann.\nDer Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord.\nDie Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.\n5.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.\n6.Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden.\nDer Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.\n7.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.\nWird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.\n8.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen.\nDer Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.\n9.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:–Führen des Reisemotorseglers innerhalb der Betriebsgrenzen\n–ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen\n–gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)\n–Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Reisemotorsegler zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.\n10.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit \" bestanden \" (b) oder \" nicht bestanden \" (nb) bewertet.\nWird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden.\nWird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen.\nEin Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen.\nWird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.\nDies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.\n11.Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.\nTurbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Reisemotorseglers werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.\na)  Steuerkurs:    - normaler Flug                           +- 10 Gradb)  Flughöhe    - normaler Flug                           +- 150 ftc)  Geschwindigkeiten:    - Start und Anflug                        + 15 kt\u002F- 5 kt    - alle anderen Flugzustände               +- 15 kt                              Prüfungsnachweis  Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler                        gem. §§ 3a und 40a LuftPersVName und Vorname des Bewerbers: ..............................................\nAnschrift: ...................................................................\nLizenz für .....................................\nNr...........................\nPrüfungsflug Reisemotorseglermuster: ........................\nKennzeichen: ................\nAbflugort: .....................................\nStartzeit: ..................\nZielort: .......................................\nLandezeit: ..................\nFlugzeit: ......................................\nErgebnis der Prüfung                                     ...............................                                     .\nBestanden\u002FNicht bestanden * .                                     ...............................Bemerkungen  ...........................         ................................Ort und Datum                       Unterschrift des Prüfers...........................         ................................Prüfer-Nr.\nName in Druckbuchstaben * Nichtzutreffendes ist zu streichen ------------------------------------------------------------------------------                             Abschnitt 1                       I  Bewertung                    Flugvorbereitung und Abflug                I    B\u002FNB------------------------------------------------------------------------------Gebrauch der Klarliste, Verhalten als Luftfahrer (Führen des   IReisemotorseglers mit Sicht nach außen, Eisverhütung-\u002FEnteisungs-verfahren etc.) gelten für alle Abschnitte                     I------------------------------------------------------------------------------a  I Flugvorbereitung und Flugwetterberatung                   I------------------------------------------------------------------------------b  I Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung    I------------------------------------------------------------------------------c  I Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges               I------------------------------------------------------------------------------d  I Anlassen des Triebwerks und Verfahren nach dem Anlassen   I------------------------------------------------------------------------------e  I Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start       I------------------------------------------------------------------------------f  I Start und Kontrollen nach dem Start                       I------------------------------------------------------------------------------g  I Abflugverfahren                                           I------------------------------------------------------------------------------   I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung derh  I Flugverkehrsverfahren,                                    I   I Sprechfunkverfahren                                       I------------------------------------------------------------------------------                             Abschnitt 2                       I  Bewertung                       Allgemeine Flugübungen                  I    B\u002FNB------------------------------------------------------------------------------    I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung dera  I Flugverkehrsverfahren,                                    I   I Sprechfunkverfahren                                       I------------------------------------------------------------------------------b  I Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen           I   I Geschwindigkeiten                                         I------------------------------------------------------------------------------c  I Steigflug:                                                I   I i.\nBeste Steiggeschwindigkeit                           I   I ii.\nSteigflugkurven                                      I   I iii.\nÜbergang zum Horizontalflug                          I------------------------------------------------------------------------------d  I Kurven (mit 30 Grad Querneigung)                          I------------------------------------------------------------------------------e  I Steilkurven (mit 45 Grad Querneigung) (einschließlich     I   I Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes)      I------------------------------------------------------------------------------ f  I Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich      I------------------------------------------------------------------------------g  I Überzogener Flugzustand in Reisekonfiguration und         I   I Beenden mit und ohne Motorhilfe                           I------------------------------------------------------------------------------                            Abschnitt 3                        I  Bewertung                           Überlandflug                        I    B\u002FNB      Nur zu prüfen, bei Erwerb der Klassenberichtigung gemäß   I                          § 40a LuftPersV.\nI------------------------------------------------------------------------------a  I Flugdurchführungsplan, Koppelnavigation, Gebrauch der     I    I Navigationskarten                                         I------------------------------------------------------------------------------b  I Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit------------------------------------------------------------------------------   I Orientierung, Berechnung und Korrektur von                Ic  I voraussichtlichen Ankunftszeiten                          I   I (Estimated Time of Arrival\u002FETA), Führen des Flug-         I   I durchführungsplanes                                       I------------------------------------------------------------------------------   I Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und      I   I Prüfung auf Vergaservereisung etc.), Verbindung zur       Id  I Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung der               I   I Flugverkehrs- und Sprechfunkverfahren                     I ------------------------------------------------------------------------------                            Abschnitt 4                        I  Bewertung                    Anflug- und Landeverfahren                 I    B\u002FNB------------------------------------------------------------------------------a  I Anflugverfahren                                           I------------------------------------------------------------------------------b  I * Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten),                I      I Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen------------------------------------------------------------------------------c  I * Landeanflug ohne Motorhilfe                             I ------------------------------------------------------------------------------d  I Durchstarten aus geringer Höhe                            I------------------------------------------------------------------------------   I Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle - Einhaltung dere  I Flugverkehrsverfahren,                                    I   I Sprechfunkverfahren                                       I------------------------------------------------------------------------------f  I Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges                    I ------------------------------------------------------------------------------                            Abschnitt 5                        I  Bewertung               Außergewöhnliche- und Notverfahren              I    B\u002FNB------------------------------------------------------------------------------a  I * Simulierte Notlandeübung                                I------------------------------------------------------------------------------b  I Simulierte Notfälle                                       I------------------------------------------------------------------------------  *) Einige dieser Übungen können nach Ermessen des Flugprüfers kombiniert werden.","LUFTPERSVDV_2 - Lizenzen und Berechtigungen für Luftfahrer - Anlage 2B Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler [1\u002F2]\n\nFundstelle des Originaltextes: BAnz. 2006, Nr. 60, Beilage Nr. 60a, 46 - 50\n1.Die Abnahme der praktischen Prüfung ist durch den Ausbildungsleiter\u002F ausbildenden Fluglehrer für den Bewerber bei der zuständigen Stelle zu beantragen.\n2.Der Bewerber hat die praktische Prüfung auf einem Reisemotorsegler des in der Ausbildung verwendeten Reisemotorseglermusters abzulegen.\nDer in der praktischen Prüfung verwendete Reisemotorsegler muss den Anforderungen für die praktische Prüfung genügen.\nDie Dauer des Fluges soll für Inhaber einer Lizenz für Privatflugzeugführer etwa 30 bis 45 Minuten, für Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer etwa 60 Minuten betragen.\n3.Der Prüfer hat vor dem Flug das Prüfungsprogramm in den Grundzügen mit dem Bewerber zu besprechen.\n4.Der Bewerber muss den Reisemotorsegler von dem Sitz aus führen, von dem er die Tätigkeit des Verantwortlichen Piloten ausführen kann.\nDer Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord.\nDie Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach § 4 Abs. 4 LuftVG.\n5.Der Prüfer soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.\n6.Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden.\nDer Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden.\n7.Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.\nWird die Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.\n8.Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen.\nDer Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.\n9.Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:–Führen des Reisemotorseglers innerhalb der Betriebsgrenzen\n–ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen\n–gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer (airmanship)\n–Anwendung von Kenntnissen aus der Luftfahrt und Kontrolle über den Reisemotorsegler zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist.\n10.Die einzelnen Übungen der praktischen Prüfung werden mit \" bestanden \" (b) oder \" nicht bestanden \" (nb) bewertet.\nWird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden.\nWird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, muss der Bewerber die gesamte Prüfung wiederholen.\nEin Bewerber, der nur einen Prüfungsabschnitt nicht besteht, muss nur den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen.\nWird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.\nDies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.\n11.Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.\nTurbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen des verwendeten Reisemotorseglers werden vom beauftragten Prüfer berücksichtigt.\na)  Steuerkurs:    - normaler Flug                           +- 10 Gradb)  Flughöhe    - normaler Flug                           +- 150 ftc)  Geschwindigkeiten:    - Start und Anflug                        + 15 kt\u002F- 5 kt    - alle anderen Flugzustände               +- 15 kt                              Prüfungsnachweis  Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler                        gem. §§ 3a und 40a LuftPersVName und Vorname des Bewerbers: ..............................................\nAnschrift: ...................................................................\nLizenz für .....................................\nNr...........................\nPrüfungsflug Reisemotorseglermuster: ........................\nKennzeichen: ................\nAbflugort: .....................................\nStartzeit: ..................\nZielort: .......................................\nLandezeit: ..................\nFlugzeit: ......................................\nErgebnis der Prüfung                                     ...............................                                     .\nBestanden\u002FNicht bestanden * .                                     ...............................Bemerkungen  ...........................         ................................Ort und Datum                       Unterschrift des Prüfers...........................         ................................Prüfer-Nr.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 2A","Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler","anlage-2a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 1D","Praktische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer","anlage-1d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 1C","Theoretische Prüfung zum Erwerb der Lizenz für Privatflugzeugführer","anlage-1c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anlage 3A","Lehrplan für die praktische Einweisung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm","anlage-3a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anlage 3B","Praktische Prüfung zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 750 Kilogramm","anlage-3b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 4A","Lehrplan für die ergänzende theoretische Ausbildung zum Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge) nach JAR-FCL 1 Deutsch","anlage-4a",[],false]