[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersvdv_3_2017-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersvdv_3_2017","Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersvdv_3_2017\u002Fxml.zip",1250635,"§ 12","12","Nachweis eines sprachlichen Studiums",null,"Dokumente über ein abgeschlossenes sprachliches Studium werden als Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe 6 anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass 1.das Studium an einer Hochschule im Inland oder an einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,\n2.die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre dauert und\n3.der Bewerber das Hörverstehen und die Sprechfertigkeiten in der entsprechenden Sprache in einer sprachpraktischen Prüfung nachgewiesen hat.","LUFTPERSVDV_3_2017 - § 12 Nachweis eines sprachlichen Studiums\n\nDokumente über ein abgeschlossenes sprachliches Studium werden als Nachweis über Sprachkenntnisse der Stufe 6 anerkannt, wenn aus diesen Dokumenten hervorgeht, dass 1.das Studium an einer Hochschule im Inland oder an einer vergleichbaren Lehreinrichtung im Ausland erfolgt ist,\n2.die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre dauert und\n3.der Bewerber das Hörverstehen und die Sprechfertigkeiten in der entsprechenden Sprache in einer sprachpraktischen Prüfung nachgewiesen hat.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Nachweis der Erstsprache","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Nachweis von Sprachkenntnissen der Stufe 6","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Sprachvermerk nach Verlängerungsprüfung; Geltungsdauer","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer","15",[],false]