[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftpersvdv_3_2017-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftpersvdv_3_2017","Dritte Durchführungsverordnung des Luftfahrt-Bundesamtes zur Verordnung über Luftfahrtpersonal","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-05-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftpersvdv_3_2017\u002Fxml.zip",1250639,"§ 16","16","Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen",null,"(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen: 1.Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen,\n2.Aufsichtsbesuche,\n3.Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals.\n(2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen.\n(3) Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen: 1.Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3,\n2.Untersagung der Prüftätigkeit,\n3.Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation,\n4.Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, oder\n5.Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals.","LUFTPERSVDV_3_2017 - § 16 Aufsicht über anerkannte Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen\n\n(1) Für seine Aufsicht über die anerkannten Stellen gemäß § 125a Absatz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ergreift das Luftfahrt-Bundesamt insbesondere folgende Aufsichtsmaßnahmen: 1.Überprüfung von Dokumenten, Unterlagen oder Aufzeichnungen,\n2.Aufsichtsbesuche,\n3.Überprüfung der Befähigung des Prüfpersonals.\n(2) Die Aufsichtsmaßnahmen sollen die Größe einer anerkannten Stelle, deren Prüfberechtigung und deren Prüfungsaufkommen sowie das Ergebnis der Überprüfung nach Absatz 1 Nummer 3 berücksichtigen.\n(3) Die Erkenntnisse aus der Aufsicht hat das Luftfahrt-Bundesamt bei der Erteilung der Anerkennung sowie bei der bestehenden Anerkennung und deren Änderungen zu berücksichtigen. Es kann insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen: 1.Entzug der Berechtigung zum Lizenzeintrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3,\n2.Untersagung der Prüftätigkeit,\n3.Aussetzung der Anerkennung oder der Prüfberechtigung eines einzelnen Sprachprüfers im Falle einer anerkannten Organisation,\n4.Erteilung von zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Anerkennung, unbeschadet der Beschränkung nach § 125a Absatz 1 Satz 2 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, oder\n5.Ablehnung von Anträgen der anerkannten Stelle, insbesondere der Erweiterung der Prüfberechtigung oder des Prüfpersonals.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 15","Standardisierungsgespräch und Handbuch für Einzelprüfer","15",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 14","Prüfstellenhandbuch einer Organisation; anerkannte Organisation","14",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 13","Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen","13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 17","Pflichten der anerkannten Stelle im Rahmen der Aufsicht","17",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 18","Standardisierung","18",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 19","Beschwerde über das Ergebnis einer Sprachprüfung","19",[],false]