[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftschlichtv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftschlichtv","Verordnung nach § 57c des Luftverkehrsgesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-10-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftschlichtv\u002Fxml.zip",1250692,"§ 15","15","Beendigung der Schlichtung","Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung","(1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden.\n(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.\n(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten sind anzugeben.","LUFTSCHLICHTV - Verfahren für die privatrechtlich organisierte und die behördliche Schlichtung - § 15 Beendigung der Schlichtung\n\n(1) Der Schlichtungsvorschlag kann innerhalb von vier Wochen ab Zugang bei den Beteiligten angenommen werden.\n(2) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 teilt die Schlichtungsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Mit dieser Mitteilung ist das Verfahren beendet.\n(3) Kommt es nicht zu einer Einigung, ist die Mitteilung nach Absatz 2 als Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch nach § 15a Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung zu bezeichnen. Die Namen der Beteiligten sind anzugeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Schlichtungsvorschlag","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Schlichtungsverfahren","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Unzulässigkeit der Schlichtung","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Vereinfachtes Verfahren","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Nachweisverfahren","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17a","Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz","17a",[],false]