[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftsiav-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftsiav","Verordnung zur Zertifizierung, Zulassung und Überwachung von Sicherheitsausrüstung gemäß § 10a des Luftsicherheitsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-05-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftsiav\u002Fxml.zip",1250710,"§ 12","12","Voraussetzungen für die Zulassung","Zulassung von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und Sprengstoffspürhunde-Teams","(1) Ein Sprengstoffspürhund bildet zusammen mit seinem Hundeführer ein Sprengstoffspürhunde-Team und kann in dieser Kombination zur Durchführung von Kontrollen nach Nummer 12.9.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F1998 eingesetzt werden. Voraussetzung für die Verwendung als Sicherheitsausrüstung ist die Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams.\n(2) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt nach den Vorgaben in Anlage 12-E und Anlage 12-F des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst zugleich die Zulassungen für den Sprengstoffspürhund und den Hundeführer.\n(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist die Schulung nach Nummer 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F1998.\n(4) Eine Zertifizierung für Sprengstoffspürhunde, den Hundeführer und das Sprengstoffspürhunde-Team erfolgt nicht.","LUFTSIAV - Zulassung von Sprengstoffspürhunden, Hundeführern und Sprengstoffspürhunde-Teams - § 12 Voraussetzungen für die Zulassung\n\n(1) Ein Sprengstoffspürhund bildet zusammen mit seinem Hundeführer ein Sprengstoffspürhunde-Team und kann in dieser Kombination zur Durchführung von Kontrollen nach Nummer 12.9.2. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F1998 eingesetzt werden. Voraussetzung für die Verwendung als Sicherheitsausrüstung ist die Zulassung des Sprengstoffspürhunde-Teams.\n(2) Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams erfolgt nach den Vorgaben in Anlage 12-E und Anlage 12-F des Durchführungsbeschlusses der Kommission C (2015) 8005 und der Anlage R zum Nationalen Luftsicherheitsprogramm. Die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams umfasst zugleich die Zulassungen für den Sprengstoffspürhund und den Hundeführer.\n(3) Voraussetzung für die Zulassung eines Sprengstoffspürhunde-Teams ist die Schulung nach Nummer 12.9.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015\u002F1998.\n(4) Eine Zertifizierung für Sprengstoffspürhunde, den Hundeführer und das Sprengstoffspürhunde-Team erfolgt nicht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 11","Nachträgliche Änderung des Einsatzortes, der Umgebungsbedingungen und Austausch wesentlicher Komponenten","11",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 10","Zulassungsbescheid","10",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 9","Zulassungsverfahren","9",[36,40,43],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 13","Anforderungen","13",{"norm_key":41,"title":33,"slug":42},"§ 14","14",{"norm_key":44,"title":29,"slug":45},"§ 15","15",[],false]