[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftsig-15a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftsig","Luftsicherheitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftsig\u002Fxml.zip",9759668,"§ 15a","15a","Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge","Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte","(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.\n(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.","LUFTSIG - Unterstützung und Amtshilfe durch die Streitkräfte - § 15a Gefahrenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge\n\n(1) Die Streitkräfte leisten bei der Abwehr von Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dies erfolgt insbesondere in Form der Bereitstellung von Detektionstechnik und Interventionstechnik.\n(2) Zur Verhinderung des Eintritts eines besonders schweren Unglücksfalles dürfen die Streitkräfte über die in § 14 Absatz 1 genannten Befugnisse hinaus auch Waffengewalt oder sonstige Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.\n(3) Die Bundespolizei übermittelt im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach den §§ 4 und 14 des Bundespolizeigesetzes Informationen im Zusammenhang mit unbemannten Luftfahrzeugen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Falls der Verteidigung nach Artikel 87a Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes unverzüglich an die Streitkräfte.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Sonstige Maßnahmen","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Einsatzmaßnahmen, Anordnungsbefugnis","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Entscheidung der Bundesregierung","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Zuständigkeiten","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16a","Beleihung","16a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen","17",[],false]