[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftsig-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftsig","Luftsicherheitsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-01-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftsig\u002Fxml.zip",9759648,"§ 5","5","Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden","Sicherheitsmaßnahmen","(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.\n(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen 1.ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,\n2.eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder\n3.in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.\n(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.","LUFTSIG - Sicherheitsmaßnahmen - § 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden\n\n(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.\n(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen 1.ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,\n2.eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder\n3.in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.\n(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Grundsatz der Verhältnismäßigkeit","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3a","Flugverbot","3a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Allgemeine Befugnisse der Luftsicherheitsbehörde","3",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Verarbeitung personenbezogener Daten","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Zuverlässigkeitsüberprüfungen","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7a","Gemeinsames Luftsicherheitsregister","7a",[49,56,63,69,75,80,85,90,94,98],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"T-656\u002F24 – NI und HZ gegen European Air Charter AG","ECLI:EU:T:2026:167","Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Ausgleichsleistungen für Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261\u002F2004 – Außergewöhnliche Umstände – Störung der Sicherheitskontrolle des Flughafens – Eigenständige Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, auf die Fluggäste zu warten, die sich noch in der Sicherheitskontrolle befinden – Rotation des Fluggeräts – Umorganisation der Flüge nach dem verspäteten Flug – Kausalzusammenhang","2026-03-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62024TJ0656","eurlex_caselaw",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"BVerwG, Urt. v. 13.03.2025 – 3 C 16\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2025:130325U3C16.23.0","Der Betreiber eines Flughafens ist im Rahmen seiner Eigensicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG i. V. m. Nr. 1.1.1.2. und 1.5.4. des Anhangs der DurchführungsVO (EU) 2015\u002F1998 verpflichtet, nicht geöffnete Kontrollspuren einer Sicherheitskontrollstelle baulich oder technisch gegen eine Umgehung der Kontrolle zu sichern.","2025-03-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500324.zip","rechtsprechung",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":62},"BVerwG, Beschl. v. 22.12.2023 – 3 B 26\u002F22, 3 B 26\u002F22 (3 C 16\u002F23)","ECLI:DE:BVerwG:2023:221223B3B26.22.0",null,"2023-12-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400045.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":62},"BGH, Urt. v. 08.12.2022 – III ZR 204\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:081222UIIIZR204.21.0","1. Verzichtet ein Fluggast auf die Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers von zwei bis drei Stunden vor dem Abflug, weil er das automatisierte Grenzkontrollsystem EasyPASS nutzen möchte, muss er sich rechtzeitig über dessen Modalitäten informieren, wenn er mit diesen nicht vertraut ist. Auf ersichtlich nicht abschließende Hinweise des Flughafenbetreibers auf dessen Internetseite darf er sich nicht verlassen.\n2. Unterlässt er dies, riskiert er, die Systemvoraussetzungen nicht zu erfüllen und mangels hinreichenden Zeitpuffers den gebuchten Flug zu verpassen, zumal er sich auf die ständige Betriebsbereitschaft der computergestützten elektronischen Grenzkontrolle nicht ohne weiteres verlassen darf. Er begibt sich damit freiwillig in eine prekäre Situation, deren Folgen letztlich von ihm herbeigeführt und von ihm zu tragen sind.","2022-12-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315062023.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":66,"date":78,"source_url":79,"source_type":62},"BGH, Beschl. v. 14.12.2017 – III ZR 48\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:141217BIIIZR48.17.0","2017-12-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE603202018.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":66,"date":83,"source_url":84,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 11.11.2015 – 10 AZR 469\u002F14","ECLI:DE:BAG:2015:111115.U.10AZR469.14.0","2015-11-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600048082.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":66,"date":88,"source_url":89,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 518\u002F14","ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR518.14.0","2015-06-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600047321.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":66,"date":88,"source_url":93,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 524\u002F14","ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR524.14.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600047319.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":66,"date":88,"source_url":97,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 832\u002F14","ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR832.14.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600047320.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":66,"date":88,"source_url":101,"source_type":62},"BAG, Urt. v. 17.06.2015 – 10 AZR 573\u002F14","ECLI:DE:BAG:2015:170615.U.10AZR573.14.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600047318.zip",false]