[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvg-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":34,"citing_decisions":44,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvg","Luftverkehrsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1922-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvg\u002Fxml.zip",3771346,"§ 33","33",null,"Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden","(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.\n(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.","LUFTVG - Haftpflicht und Schlichtung - Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden - § 33\n\n(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Beförderungsvertrag gegenüber einem Fluggast sowie für die Haftung des Halters militärischer Luftfahrzeuge gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 54. Wer Personen zu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.\n(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist jedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des Luftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahrzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haftung des Benutzers nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","1. Unterabschnitt",[24,28,31],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 32d","Elektronische Veröffentlichungen","32d",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 32c","32c",{"norm_key":32,"title":16,"slug":33},"§ 32b","32b",[35,38,41],{"norm_key":36,"title":16,"slug":37},"§ 34","34",{"norm_key":39,"title":16,"slug":40},"§ 35","35",{"norm_key":42,"title":16,"slug":43},"§ 36","36",[45,52],{"title":46,"ecli":47,"leitsatz":48,"date":49,"source_url":50,"source_type":51},"BGH, Urt. v. 08.11.2016 – VI ZR 694\u002F15","ECLI:DE:BGH:2016:081116UVIZR694.15.0","1. Die Luftfahrzeughalterhaftung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG greift im Allgemeinen nur zugunsten von solchen Geschädigten, die am Betrieb des schadensstiftenden Luftfahrzeugs in keiner Weise beteiligt waren (Festhaltung Senatsurteil vom 23. Oktober 1990, VI ZR 329\u002F89, VersR 1991, 341).\n2. Nimmt ein Flugsicherungsunternehmen auf die Landung eines Flugzeugs Einfluss und werden bei der Landung des Flugzeugs Einrichtungen zerstört, die das Flugsicherungsunternehmen zum Zwecke der Wahrnehmung seiner Flugsicherungsaufgaben hinter der Landebahn installiert hat, so steht ihm kein Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG gegen den Flugzeughalter zu.","2016-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE314782016.zip","rechtsprechung",{"title":53,"ecli":16,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":51},"BGH, Urt. v. 14.05.2014 – IV ZR 288\u002F12","Eine Regelung in den Bedingungen einer Luftfahrt-Haftpflichtversicherung, nach der kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Führer des Luftfahrzeugs bei Eintritt des Ereignisses nicht die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erforderlichen Berechtigungen oder Befähigungsnachweise hatte, ist nicht als objektiver Risikoausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit zu qualifizieren.","2014-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303512014.zip",false]