[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvg-51":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvg","Luftverkehrsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1922-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvg\u002Fxml.zip",3771369,"§ 51","51","Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers","Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung","Führt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbeförderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus, besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer nur, soweit 1.der ausführende Luftfrachtführer keine Haftpflichtversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer unterhält, die den Anforderungen der jeweils anwendbaren Vorschriften des § 50 oder des Artikels 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 785\u002F2004 entspricht, oder\n2.seine Haftung über die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers hinausgeht.","LUFTVG - Haftpflicht und Schlichtung - Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden; Haftung für verspätete Beförderung - § 51 Subsidiarität der Versicherung des vertraglichen Luftfrachtführers\n\nFührt ein ausführender Luftfrachtführer eine Luftbeförderung für einen vertraglichen Luftfrachtführer aus, besteht eine Pflicht zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung für den vertraglichen Luftfrachtführer nur, soweit 1.der ausführende Luftfrachtführer keine Haftpflichtversicherung bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer unterhält, die den Anforderungen der jeweils anwendbaren Vorschriften des § 50 oder des Artikels 4 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 785\u002F2004 entspricht, oder\n2.seine Haftung über die Haftung des ausführenden Luftfrachtführers hinausgeht.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Zweiter Abschnitt","2. Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 50","Obligatorische Haftpflichtversicherung","50",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 49c","Unabdingbarkeit","49c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 49b","Umrechnung von Rechnungseinheiten","49b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 52",null,"52",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 53","Haftung für Schäden außerhalb eines militärischen Luftfahrzeugs","53",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 54","Haftung für Schäden bei Beförderung in einem militärischen Luftfahrzeug","54",[],false]