[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvg-70":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvg","Luftverkehrsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1922-08-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvg\u002Fxml.zip",3771403,"§ 70","70",null,"Luftfahrtdateien","(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf 1.zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,\n2.zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,\n3.zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,\n4.zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,\n5.zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,\n6.zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,\n7.zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung\nfolgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten: -Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,\n-Luftfahrzeugmuster,\n-Anzahl der Besatzungsmitglieder,\n-Anzahl der Fluggäste,\n-Art des Fluges,\n-Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).\nDie Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.\n(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.\n(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.","LUFTVG - Luftfahrtdateien - § 70\n\n(1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf 1.zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben,\n2.zum Zwecke der Strafverfolgung nach den §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes,\n3.zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung,\n4.zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes,\n5.zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung,\n6.zum Zwecke der Luftfahrtstatistik,\n7.zum Zwecke der zollrechtlichen Überwachung\nfolgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen verarbeiten: -Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,\n-Luftfahrzeugmuster,\n-Anzahl der Besatzungsmitglieder,\n-Anzahl der Fluggäste,\n-Art des Fluges,\n-Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug).\nDie Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern.\n(2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, die Flugsicherungsorganisation, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde, an die zuständigen Zolldienststellen und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist.\n(3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 69","69",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 68","68",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 67","67",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 71","71",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 72","72",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 73","73",[],false]