[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvo_2015-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvo_2015","Luftverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-10-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvo_2015\u002Fxml.zip",9759685,"§ 17","17","Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen","Nutzung des Luftraums","(1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923\u002F2012 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es legt die Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich ist.\n(2) Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durchflogen werden, soweit die Beschränkungen dies zulassen oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung allgemein oder die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall den Durchflug genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann insbesondere mit Auflagen verbunden werden.","LUFTVO_2015 - Nutzung des Luftraums - § 17 Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen\n\n(1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923\u002F2012 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Es legt die Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen fest, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erforderlich ist.\n(2) Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durchflogen werden, soweit die Beschränkungen dies zulassen oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung allgemein oder die zuständige Flugverkehrskontrollstelle im Einzelfall den Durchflug genehmigt hat. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann insbesondere mit Auflagen verbunden werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Luftraumordnung","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Schlepp- und Reklameflüge","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Kunstflüge","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Verbotene Nutzung des Luftraums","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums","20",[],false]