[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvo_2015-21j":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvo_2015","Luftverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-10-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvo_2015\u002Fxml.zip",9759700,"§ 21j","21j","Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947","Betrieb von unbemannten Fluggeräten","(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständig für die Ausweisung und Veröffentlichung der in § 21h Absatz 3 und 4 genannten Gebiete als geografische Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947 zum Zwecke der Geo-Sensibilisierung. § 21h gilt auch dann, wenn das betroffene geografische Gebiet nicht nach Satz 1 ausgewiesen ist.\n(2) Erteilt die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in einem geografischen Gebiet eine Genehmigung nach § 21i als Allgemeinverfügung, können deren Nebenbestimmungen und Auflagen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt werden, das diese als Informationen über das geografische Gebiet zum Zwecke der Geo-Sensibilisierung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947 veröffentlicht.","LUFTVO_2015 - Betrieb von unbemannten Fluggeräten - § 21j Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947\n\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Bundesbehörde ist zuständig für die Ausweisung und Veröffentlichung der in § 21h Absatz 3 und 4 genannten Gebiete als geografische Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947 zum Zwecke der Geo-Sensibilisierung. § 21h gilt auch dann, wenn das betroffene geografische Gebiet nicht nach Satz 1 ausgewiesen ist.\n(2) Erteilt die örtlich zuständige Landesluftfahrtbehörde für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in einem geografischen Gebiet eine Genehmigung nach § 21i als Allgemeinverfügung, können deren Nebenbestimmungen und Auflagen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übermittelt werden, das diese als Informationen über das geografische Gebiet zum Zwecke der Geo-Sensibilisierung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947 veröffentlicht.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5a",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21i","Erteilung einer Genehmigung","21i",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21h","Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947","21h",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21g","Regelungen für die Erteilung einer Genehmigung nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947 an Luftsportverbände","21g",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 21k","Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben","21k",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 22","Regelung des Flugplatzverkehrs","22",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 23","Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung","23",[],false]