[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvo_2015-21k":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvo_2015","Luftverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-10-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvo_2015\u002Fxml.zip",9759701,"§ 21k","21k","Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben","Betrieb von unbemannten Fluggeräten","(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947 bedarf der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder unter Aufsicht von 1.Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,\n2.Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.\n(2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Stellen.\n(3) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.","LUFTVO_2015 - Betrieb von unbemannten Fluggeräten - § 21k Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben\n\n(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947 bedarf der Betrieb von unbemannten Fluggeräten mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse durch oder unter Aufsicht von 1.Behörden, wenn der Betrieb zur Erfüllung ihrer Aufgaben stattfindet,\n2.Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit Not- und Unglücksfällen sowie Katastrophen.\n(2) Die Regelungen der §§ 21h und 21i gelten nicht für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch oder unter Aufsicht von in Absatz 1 genannten Stellen.\n(3) Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sind von der Pflicht zum Betrieb von Zusatzgeräten für die direkte Fernidentifizierung ausgenommen, soweit der Einsatz von unbemannten Fluggeräten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfolgt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5a",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21j","Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947","21j",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21i","Erteilung einer Genehmigung","21i",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21h","Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947","21h",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Regelung des Flugplatzverkehrs","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle","25",[],false]