[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvo_2015-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvo_2015","Luftverkehrs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2015-10-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvo_2015\u002Fxml.zip",9759702,"§ 22","22","Regelung des Flugplatzverkehrs","Flugplatzverkehr","(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen; Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und die Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.","LUFTVO_2015 - Flugplatzverkehr - § 22 Regelung des Flugplatzverkehrs\n\n(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Regelungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen; Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der Flugsicherungsorganisation.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und die Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21k","Betrieb von unbemannten Fluggeräten durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben","21k",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 21j","Ausweisung und Veröffentlichung geografischer Gebiete nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019\u002F947","21j",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21i","Erteilung einer Genehmigung","21i",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken","26",[],false]