[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvstg-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvstg","Luftverkehrsteuergesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2010-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvstg\u002Fxml.zip",1251165,"§ 16","16","Bußgeldvorschriften",null,"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,\n2.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\n4.entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Änderung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigt oder\n5.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.","LUFTVSTG - § 16 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,\n2.entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,\n3.einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3, § 8 Absatz 3 Satz 3, § 9 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,\n4.entgegen § 7 Absatz 4 oder § 8 Absatz 4 eine Änderung der Verhältnisse nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anzeigt oder\n5.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 15","Geschäftsstatistik","15",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 14","Steueraufsicht","14",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 13","Aufzeichnungspflichten","13",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 17","Datenaustausch und Auskunftspflichten","17",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 18","Ermächtigungen","18",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 19","Anwendungsvorschriften und Übergangsvorschriften","19",[],false]