[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvzo-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvzo","Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1964-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvzo\u002Fxml.zip",1251183,"§ 11","11","Anzeigepflichten","Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts","(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1.technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,\n2.jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs,\n3.jede Änderung seiner Anschrift,\n4.jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.\n(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.","LUFTVZO - Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge - Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts - § 11 Anzeigepflichten\n\n(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen: 1.technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,\n2.jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs,\n3.jede Änderung seiner Anschrift,\n4.jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.\n(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Zulassungsantrag","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Zuständige Stellen","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Vorläufige Verkehrszulassung","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Eintragungen in Luftfahrzeugregister","14",[],false]