[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvzo-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvzo","Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1964-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvzo\u002Fxml.zip",1251218,"§ 57","57","Erteilung und Umfang der Genehmigung","Segelfluggelände","(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.\n(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1.die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,\n2.gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,\n3.die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,\n4.die Angabe der Startarten.\n(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.","LUFTVZO - Flugplätze - Segelfluggelände - § 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung\n\n(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend.\n(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1.die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben,\n2.gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs,\n3.die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge, die das Segelfluggelände benutzen dürfen,\n4.die Angabe der Startarten.\n(3) Die Genehmigungsbehörde macht die Genehmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des Betriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt; bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches veranlasst sie ferner die Bekanntmachung in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 56","Antrag auf Erteilung der Genehmigung","56",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 55","Genehmigungsbehörde","55",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 54","Begriffsbestimmung","54",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 58","Betrieb des Segelfluggeländes","58",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 59","Sicherung des Segelfluggeländes","59",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 60","Anzuwendende Vorschriften","60",[],false]