[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvzo-63c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvzo","Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1964-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvzo\u002Fxml.zip",1251227,"§ 63c","63c","Flugpreise","Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen","(1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage der Flugpreise und Beförderungsbedingungen verlangen.\n(2) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptgeschäftssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach den Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang wirksam.","LUFTVZO - Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät - Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen - § 63c Flugpreise\n\n(1) Die zuständige Behörde kann von den Luftfahrtunternehmen im Einzelfall oder allgemein die Vorlage der Flugpreise und Beförderungsbedingungen verlangen.\n(2) Die Flugpreisgestaltung im Fluglinienverkehr durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptgeschäftssitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft richtet sich nach den Bedingungen, die in den Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten, in die der Linienverkehr durchgeführt wird, festgelegt sind. Soweit diese Regelungen nicht entgegenstehen, wird der vorgelegte Flugpreis zwei Wochen nach Eingang wirksam.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 63b","Flugplan","63b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 63","Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts","63",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 62a","Flugliniengenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft","62a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 63d","Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen","63d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 64","Anzeigepflichten","64",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 65","Aufsicht","65",[],false]