[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-luftvzo-96":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"luftvzo","Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1964-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fluftvzo\u002Fxml.zip",1251244,"§ 96","96","Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis","Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland","Für den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95 Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden ist.","LUFTVZO - Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät - Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland - § 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis\n\nFür den Einflug von Luftfahrzeugen, welche die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen eines ICAO-Mitgliedstaates führen, gilt die Erlaubnis für den Einflug im Gelegenheitsverkehr mit Ausnahme der Flüge nach § 95 Abs. 3 als erteilt, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen Zeit des Einflugs abgelehnt wird. Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden ist.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 95","Antrag auf Erteilung der Erlaubnis","95",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 94","Erlaubnisbehörde","94",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 93a","Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland","93a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 96a","Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit","96a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 96b","Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland","96b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 97","Ausländische Staatsluftfahrzeuge","97",[],false]