[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lwaltschg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lwaltschg","Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden\nlandwirtschaftlicher Unternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flwaltschg\u002Fxml.zip",1251314,"§ 3","3","Erhöhung des Abführungssatzes","Änderung von Vertragsinhalten bei Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden","(1) Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden sind jeweils jährlich in Höhe von 55 Prozent der gemäß § 2 für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Bemessungsgrundlage zu leisten, höchstens jedoch in Höhe des für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Jahresüberschusses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs zuzüglich der als Aufwand verrechneten Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden.\n(2) Unterschreitet die Zahlung des Kreditnehmers auf landwirtschaftliche Altschulden die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz, erhöht sich die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz des Folgejahres um diesen Unterschiedsbetrag, höchstens jedoch bis zur Erreichung des für das jeweilige Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 zweiter Halbsatz ermittelten Höchstbetrages.","LWALTSCHG - Änderung von Vertragsinhalten bei Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden - § 3 Erhöhung des Abführungssatzes\n\n(1) Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden sind jeweils jährlich in Höhe von 55 Prozent der gemäß § 2 für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Bemessungsgrundlage zu leisten, höchstens jedoch in Höhe des für das jeweilige Geschäftsjahr ermittelten Jahresüberschusses im Sinne des § 275 des Handelsgesetzbuchs zuzüglich der als Aufwand verrechneten Zahlungsverpflichtungen auf Grund von Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden.\n(2) Unterschreitet die Zahlung des Kreditnehmers auf landwirtschaftliche Altschulden die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz, erhöht sich die Zahlungsverpflichtung gemäß Absatz 1 erster Halbsatz des Folgejahres um diesen Unterschiedsbetrag, höchstens jedoch bis zur Erreichung des für das jeweilige Geschäftsjahr gemäß Absatz 1 zweiter Halbsatz ermittelten Höchstbetrages.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Änderung der Bemessungsgrundlage für Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Altschulden, Kreditnehmer","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Überprüfung der Sanierungsabsicht","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen","6",[],false]