[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lwaltschg-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lwaltschg","Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden\nlandwirtschaftlicher Unternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flwaltschg\u002Fxml.zip",1251316,"§ 5","5","Überprüfung der Sanierungsabsicht","Änderung von Vertragsinhalten bei Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden","(1) Bei hinreichend begründeten Zweifeln der Gläubigerbank an der tatsächlichen Sanierungsabsicht des Kreditnehmers ist die Gläubigerbank berechtigt, vom Kreditnehmer die Vorlage eines durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen gesetzlichen Prüfungsverband bestätigten aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplanes zu verlangen. Der Wirtschaftsprüfer darf nicht zugleich Abschlussprüfer sein. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Prüfungsverbänden muss eine Funktionstrennung zwischen Abschlussprüfung und Prüfung des Sanierungs- und Entwicklungsplanes sichergestellt sein.\n(2) Kommt der Kreditnehmer der Aufforderung der Gläubigerbank nach Absatz 1 Satz 1 nicht binnen sechs Monaten nach oder sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Sanierungsabsicht des Kreditnehmers zu beseitigen, ist die Gläubigerbank berechtigt, die Rangrücktrittsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.","LWALTSCHG - Änderung von Vertragsinhalten bei Rangrücktrittsvereinbarungen über landwirtschaftliche Altschulden - § 5 Überprüfung der Sanierungsabsicht\n\n(1) Bei hinreichend begründeten Zweifeln der Gläubigerbank an der tatsächlichen Sanierungsabsicht des Kreditnehmers ist die Gläubigerbank berechtigt, vom Kreditnehmer die Vorlage eines durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einen gesetzlichen Prüfungsverband bestätigten aktuellen Sanierungs- und Entwicklungsplanes zu verlangen. Der Wirtschaftsprüfer darf nicht zugleich Abschlussprüfer sein. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Prüfungsverbänden muss eine Funktionstrennung zwischen Abschlussprüfung und Prüfung des Sanierungs- und Entwicklungsplanes sichergestellt sein.\n(2) Kommt der Kreditnehmer der Aufforderung der Gläubigerbank nach Absatz 1 Satz 1 nicht binnen sechs Monaten nach oder sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Sanierungsabsicht des Kreditnehmers zu beseitigen, ist die Gläubigerbank berechtigt, die Rangrücktrittsvereinbarung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögens- und Betriebsteile","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Erhöhung des Abführungssatzes","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Änderung der Bemessungsgrundlage für Zahlungen auf landwirtschaftliche Altschulden","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Ablöseregelung","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Antragsfristen, Antragsunterlagen","8",[],false]