[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lwaltschg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lwaltschg","Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden\nlandwirtschaftlicher Unternehmen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-06-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flwaltschg\u002Fxml.zip",1251319,"§ 8","8","Antragsfristen, Antragsunterlagen","Vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden","(1) Eine vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden kann nur erfolgen, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 ein Antrag bei der Gläubigerbank gestellt wird. Mit dem Antrag hat der Kreditnehmer ein genau beziffertes Ablöseangebot zu unterbreiten, das § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 angemessen Rechnung trägt.\n(2) Zur Prüfung des vom Kreditnehmer unterbreiteten Ablöseangebotes sind dem Antrag insbesondere folgende, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem gesetzlichen Prüfungsverband testierte Unterlagen beizufügen: 1.die letzten drei Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte (gegebenenfalls die Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse der Beteiligungsgesellschaften);\n2.eine Beurteilung der voraussichtlichen Ertragsentwicklung der nächsten fünf Jahre;\n3.eine Investitionsübersicht;\n4.eine Übersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditätslage;\n5.eine Übersicht über sämtliche Vermögenswerte, die einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Einzelwert übersteigen, aufgeteilt nach betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten; bei nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten ist zusätzlich der geschätzte aktuelle Verkehrswert anzugeben;\n6.eine Auflistung aller seit dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung erfolgten Veräußerungen von Anlagegütern, soweit der Veräußerungserlös einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Betrag übersteigt, mit Angaben darüber, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt ist;\n7.soweit in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile noch nicht veräußert wurden, ist dem Antrag ein unabhängiges Sachverständigengutachten zum aktuellen Verkehrswert dieser Vermögens- und Betriebsteile beizufügen.","LWALTSCHG - Vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden - § 8 Antragsfristen, Antragsunterlagen\n\n(1) Eine vorzeitige Ablösung der landwirtschaftlichen Altschulden kann nur erfolgen, wenn innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 ein Antrag bei der Gläubigerbank gestellt wird. Mit dem Antrag hat der Kreditnehmer ein genau beziffertes Ablöseangebot zu unterbreiten, das § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 angemessen Rechnung trägt.\n(2) Zur Prüfung des vom Kreditnehmer unterbreiteten Ablöseangebotes sind dem Antrag insbesondere folgende, von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem gesetzlichen Prüfungsverband testierte Unterlagen beizufügen: 1.die letzten drei Jahresabschlüsse einschließlich der Prüfungsberichte (gegebenenfalls die Konzernabschlüsse und Einzelabschlüsse der Beteiligungsgesellschaften);\n2.eine Beurteilung der voraussichtlichen Ertragsentwicklung der nächsten fünf Jahre;\n3.eine Investitionsübersicht;\n4.eine Übersicht zur aktuellen Finanz- und Liquiditätslage;\n5.eine Übersicht über sämtliche Vermögenswerte, die einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Einzelwert übersteigen, aufgeteilt nach betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten; bei nicht betriebsnotwendigen Vermögenswerten ist zusätzlich der geschätzte aktuelle Verkehrswert anzugeben;\n6.eine Auflistung aller seit dem Abschluss der Rangrücktrittsvereinbarung erfolgten Veräußerungen von Anlagegütern, soweit der Veräußerungserlös einen durch die Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 4 noch festzulegenden Betrag übersteigt, mit Angaben darüber, ob eine Wiederbeschaffung erfolgt ist;\n7.soweit in der Anlage 2 der Rangrücktrittsvereinbarung enthaltene nicht betriebsnotwendige Vermögens- und Betriebsteile noch nicht veräußert wurden, ist dem Antrag ein unabhängiges Sachverständigengutachten zum aktuellen Verkehrswert dieser Vermögens- und Betriebsteile beizufügen.",{"teil":21},"Teil 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Ablöseregelung","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6","Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen","6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Überprüfung der Sanierungsabsicht","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Entscheidungen, Verordnungsermächtigung","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Vermögensauseinandersetzung","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Auskunftspflicht","11",[],false]