[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lwaltschv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lwaltschv","Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flwaltschv\u002Fxml.zip",1251333,"§ 6","6","Berücksichtigung noch ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung",null,"Ausstehende fällige Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung für Geschäftsjahre, die vor dem Jahr 2005 enden, werden ohne Abzinsung dem Ablösebetrag hinzugerechnet. Soweit bei Antragstellung die Abführungsverpflichtung für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2004 endet, noch nicht feststeht, ist sie durch den Kreditnehmer zu schätzen. Soweit Stundungsvereinbarungen mit der Gläubigerbank getroffen wurden, ist der Barwert der gestundeten Zahlungen dem Ablösebetrag hinzuzurechnen.","LWALTSCHV - § 6 Berücksichtigung noch ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung\n\nAusstehende fällige Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung für Geschäftsjahre, die vor dem Jahr 2005 enden, werden ohne Abzinsung dem Ablösebetrag hinzugerechnet. Soweit bei Antragstellung die Abführungsverpflichtung für das Geschäftsjahr, das im Jahr 2004 endet, noch nicht feststeht, ist sie durch den Kreditnehmer zu schätzen. Soweit Stundungsvereinbarungen mit der Gläubigerbank getroffen wurden, ist der Barwert der gestundeten Zahlungen dem Ablösebetrag hinzuzurechnen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus Gewinn","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Allgemeine Grundsätze zur Ermittlung des Ablösebetrages","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Ermittlung des Mindestablösebetrages nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Barwertberechnung","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Verfahrensgrundsätze zur Bestimmung des Ablösebetrages","9",[],false]