[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-lwaltschv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"lwaltschv","Verordnung zur Durchführung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-11-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Flwaltschv\u002Fxml.zip",1251335,"§ 8","8","Barwertberechnung",null,"Der Barwert der zukünftigen Zahlungen entspricht der Summe der Barwerte der jährlichen Zahlungen für die Jahre 2005 bis einschließlich zum Jahr der vollständigen Tilgung der Altschulden. Dabei wird unterstellt, dass die jährlichen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung am Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem das abzurechnende Geschäftsjahr endet. Der Barwert der einzelnen jährlichen Zahlung wird nach folgender Formel berechnet:\nBWL\t=\tBarwert der Zahlung im Kalenderjahr L\nBL\t=\tZahlung im Kalenderjahr L\nZ\t=\tEU-Referenzzinssatz in vom Hundert gemäß § 7 Abs. 2des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Verbindungmit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Verordnung\nL\t=\tKalenderjahr","LWALTSCHV - § 8 Barwertberechnung\n\nDer Barwert der zukünftigen Zahlungen entspricht der Summe der Barwerte der jährlichen Zahlungen für die Jahre 2005 bis einschließlich zum Jahr der vollständigen Tilgung der Altschulden. Dabei wird unterstellt, dass die jährlichen Zahlungen auf die Rangrücktrittsvereinbarung am Ende des Kalenderjahres erfolgen, in dem das abzurechnende Geschäftsjahr endet. Der Barwert der einzelnen jährlichen Zahlung wird nach folgender Formel berechnet:\nBWL\t=\tBarwert der Zahlung im Kalenderjahr L\nBL\t=\tZahlung im Kalenderjahr L\nZ\t=\tEU-Referenzzinssatz in vom Hundert gemäß § 7 Abs. 2des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes in Verbindungmit § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Verordnung\nL\t=\tKalenderjahr",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Ermittlung des Mindestablösebetrages nach § 7 Abs. 1 Satz 4 des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Berücksichtigung noch ausstehender Zahlungsverpflichtungen aus der Rangrücktrittsvereinbarung","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Ermittlung des Barwertes der zukünftigen Zahlungen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Vermögens","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Verfahrensgrundsätze zur Bestimmung des Ablösebetrages","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Inkrafttreten","10",{"norm_key":44,"title":17,"slug":45},"Anlage 1","anlage-1",[],false]